Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Veckerhagen von 1926

 



Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Veckerhagen

Einer für Alle - Alle für Einen

Gott zur Ehr, dem Nächsten zur Wehr



Diese Devise im ernstgemeintesten Sinne des Wortes ist wohl der Wahlspruch eines jeden Mannes, weicher seine Pflicht als hilfsbereiter Nachbar und Mensch genau kennt und gerne befolgt. Wo aber, das Leben und Eigentum unseres Nächsten in Gefahr ist, durch das verherende Element des Feuers vernichtet zu werden, wo im entscheidenden Augenblick der Möglichkeit einer Rettung, eine Mut- und Planlosigkeit die umstehende Menge beherrscht, darf es wohl als ein Segen angesehen werden, wenn eine gut organisierte und disziplinierte Feuerwehr rettend und helfend eingreift und das eigene Leben daransetzt, dem unheilvollen Element Herr und dem Bedrohten ein Helfer zu werden. Gehorsam, Besonnenheit und guter Wille sind die Grundlagen, für eine Wehr und nur wo diese drei Bedingungen ein Corps beherrschen, wird man ihm allgemeines Vertrauen entgegenbringen können und die Tätigkeit eine segenbringende sein. Hierzu gehören aber einheitliche Grundsätze resp. die Befolgung und Festhaltung der nachgenannten

Statuten.

§ 1

Unter der Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr Veckerhagen" vereinigen sich die Veckerhagener Männer und Jünglinge zu einem Verband, der den Zweck hat, bei einem ausbrechenden Brande, diesem eine organisierte Gegenwehr entgegen zu stellen und Gut und Leben ihrer Mitbürger zu schützen. Der Sitz des Verbandes ist, Veckerhagen.

Die Feuerwehr tritt freiwillig zusammen und bedient sich der vom hiesigen Gemeinderate überwiesenen Lösch- und Rettungsgeräte. Zum Eintritt ist Jedermann berechtigt, weicher a) das 17 Lebensjahr zurückgelegt hat b) einen unbescholtenen Ruf hat, sowie c) zum Dienste der Feuerwehr körperlich befähigt ist.

§ 3

Die Anmeldung der Mitglieder geschieht durch schriftliche Anmeldung bei dem Kommando, das baldmöglichst die Aufnahme zu bewirken hat. Bei Nichtaufnahme ist der Antrag der nächsten Hauptversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

§ 4

Jedes aufgenommene Mitglied wird durch den Hauptmann möglichst vor versammelter Mannschaft, im Dienst oder in einer Versammlung, gegen Anerkennung dieser Statuten mittels Handgelöbnisses verpflichtet. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich eines ehrenhaften Betragens zu befleissigen und im Dienst seinen Vorgesetzten mit Achtung und Gehorsam zu begegnen.

§ 5

Die Mitglieder tragen im Dienst gleichförmige Röcke, Gürtel und Helme, die seitens der Gemeinde beschafft werden; sie sind verpflichtet zu den Übungen in Uniform zu erscheinen. Die gelieferten Stücke sind stets Ordnungsmäßig und in gutem Zustand zu erhalten. Bei angesetzter Übung haben die Mitglieder pünktlich auf dem Appellplatz zu erscheinen, bei ausbrechendem Brande am Spritzenhaus. Ist die Wehr bereits abgerückt, so haben sich später eintreffende Feuerwehrleute sofort zu dem Brandplatze zu begeben und sich vorschriftsmäßig zu meiden. Als maßgebende Uhr für die Übungsstunden gilt die Veckerhagener Kirchenuhr



§ 7

Die Wehr steht unter einem Hauptmann, einem Stellvertreter und drei Zugführern, von denen einer das Amt eines Kassenwartes und einer das eines Zeugwartes übernimmt, sie werden durch die Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bedürfen der Bestätigung des Gemeinderates. Die Wahlzeit rechnet mit den Kalenderjahren. Die Neuwahl des Kommandos muß im Monat Dezember jedes dritten Jahres stattfinden. Die Wahl geschieht durch schriftliche Zustimmung, Zurufswahl ist unzulässig. Zur Gültigkeit einer Wahl ist unbedingte Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Wird im ersten Wahlgang eine absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden nicht erzielt, so gelangen die 2 Personen zur engeren Wahl, die die meisten Stimmen erhalten hatten. Die Posten der drei Zugführer verteilt das Kommando unter sich selbst.
§8
Das Kommando, weiches unter dem Vorsitz des Hauptmanns steht, hat den Zweck, die Statuten zu prüfen, Strafen zu verhängen und zu erlassen, Mitglieder aufzunehmen und solche Mitglieder auszustoßen, weiche durch Ungehorsam und sonstiges Benehmen das Ansehen des Verbandes schädigen. Das Kommando hat ferner das Recht, Verweise vor versammelter Mannschaft zu erteilen und Generalversammlungen zu berufen.

§9

Um die nötige Ausbildung zu erlangen, werden von den Mannschaften unter Leitung der Führer, Übungsstunden abgehalten, an denen jedes Mitglied teilzunehmen hat. Unentschuldigtes fernbleiben wird mit 50 Pfg. bestraft. Die Strafgelder fließen in die Kasse der Wehr, die von einem Zugführer verwaltet wird. Bei wiederholtem Fernbleiben hat das Kommando das Recht, die Bestrafung bei der Ortspolizeibehörde zu beantragen.

§ 10

Sollte ein Mitglied verhindert sein, den Übungsstunden beizuwohnen, so hat er sich bei seinem Zugführer persönlich zu entschuldigen. Sollte die berechtigte Entschuldigung durch dritte Personen geschehen, so genügt eine schriftliche Entschuldigung.

§ 11



Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr steht jedem Mitglied nach vorhergegangener schriftlicher Abmeldung bei dem Hauptmann frei. Die Entlassung erfolgt jedoch erst nach Ablauf von 4 Wochen, sofern nicht eine frühere Entlassung nach Ermessen des Kommandos geboten erscheint. Jedes ausscheidende Mitglied, ob freiwillig oder ausgestoßen, hat seine Ausrüstungsstücke dem Zugführer, der zugleich Zeugwart ist, in sauberem guten Zustande abzuliefern, anderenfalls zur evtl. Beschaffung von Ersatzstücken, eine vom Kommando bestimmte Entschädigung zu zahlen ist. Die ausscheidenden Mitglieder werden der Ortspolizeibehörde, zwecks Einreihung in die Pflichtfeuerwehr überwiesen.

§ 12

Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Personen ernannt werden, die sich um die Wehr besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Kommandos durch d. Generalversammlung und zwar durch Stimmenmehrheit. Die Ehrenmitglieder haben alte Rechte der übrigen Mannschaftsmitglieder, sind aber von den Pflichten derselben entbunden, sofern sie solche nicht freiwillig übernehmen.

§ 13

Die Freiwillige Feuerwehr ist Mitglied der Unterstützungskasse des Hess. Feuerwehrverbandes. Die Beiträge zur Kasse trägt die Gemeindeverwaltung.

§ 14

Die Wehr ist als aufgelöst zu betrachten, sobald dieselbe nur noch 10 Mitglieder zählt. Eine frühere Auflösung kann und darf überhaupt seitens der Mitglieder nicht erfolgen.

§ 15

Erfolgt die Auflösung der Wehr, so hat das letztbestehende Kommando die Verpflichtung, alle Ausrüstungsgegenstände, auch das Barvermögen dem Gemeinderat zurückzugeben, das sie der Pflichtfeuerwehr, oder einer sich neu bildenden Freiwilligen Feuerwehr überweist.

§ 17

In der alljährlich, im Monat Dezember stattfindenden Hauptversammlung erstattet der Hauptmann den Jahresbericht und der Zugführer, der die Kasse verwaltet, einen Kassenbericht. Das Kommando ist verpflichtet, und zwar innerhalb von 14 Tagen, auf schriftlichen Antrag von mindestens 15 Mitgliedern eine Hauptversammlung abzuhalten. Die Versammlung leitet der Hauptmann oder dessen Stellvertreter, sie ist beschlußfähig, wenn mindestens 15 Mitglieder anwesend sind. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Dringliche Anträge können noch nachträglich, wenn die Hälfte der Erschienenen Widerspruch nicht erhebt, auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 18

Änderungen vorstehender Statuten können nur in einer Hauptversammlung nach vorheriger Mitteilung an die Mitglieder vorgenommen werden. Zu ihrer Gültigkeit ist die Stimmenmehrheit von mindestens 2/3 der Anwesenden erforderlich.


Veckerhagen, den 27. Oktober 1926