S a t z u n g

des Vereins

Freiwillige Feuerwehr Veckerhagen e.V.

 

§ 1

Name Sitz, Rechtform, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen:

                                Verein Freiwillige Feuerwehr Veckerhagen e.V.

    und hat seinen Sitz in Reinhardshagen, Ortsteil Veckerhagen.

  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel einzutragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins besteht in der gemeinsamen Pflege der Kameradschaft seiner Mitglieder, der Traditionspflege und in der Unterstützung der Einsatzabteilung der Feuerwehr Reinhardshagen und des Jugendfeuerwehr‑Fördervereins Reinhardshagen e.V. bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Die Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich. Vergütungen an Vereinsmitglieder werden nicht gezahlt.

 

§ 3 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied kann jede Person werden, die das 17. Lebensjahr vollendet hat.

  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnung des Vereins an.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

 § 4

Ehrenmitglied

 

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

 

§ 5 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

  2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende erfolgen und muß bis zum 30. September durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

 

§ 6

 Vereinsorgane

 Organe des Vereins sind 

                    die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Arbeiten zu erledigen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der erste Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuß auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen. 

Sie ist vom Vorstand einzuberufen.

Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern mindestens vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Reinhardshagen mitzuteilen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorstand schriftlich mitgeteilt werden. 

Auf Antrag von mindestens 15 % der Vereinsmitglieder ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Eingang des Antrages eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. 

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8

 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,

  2. Entlastung des Vorstandes,

  3. Wahl des neuen Vorstandes für eine Amtszeit von vier Jahren,

  4. Wahl von drei Kassenprüfern: zweimalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein,

  5. Entscheidung über eingebrachte Anträge,

  6. jede Änderung der Satzung,

  7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

  9. Ausschluß von Mitgliedern,

  10. Auflösung des Vereins,

 Wahlberechtigt sind alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder.

 

§ 9

Verfahren der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

  3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 Dritteln der abgegebenen Stimmen.

  4. Abstimmungen erfolgen offen. Beantragt ein Mitglied geheime Wahl, muß geheim gewählt werden.

 

§ 10

 Vereinsvorstand ‑Erweiterter Vorstand

 

  1.  Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

    1. dem ersten Vorsitzenden,

    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

    3. dem Kassenwart,

    4. dem Schriftführer.

    Jeweils zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 

    Die vorgenannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben jeweils bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. 

    Scheidet eines dieser Vorstandsmitglieder im Laufe einer Amtsperiode aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus sechs Beisitzern mit Stimmrecht, die von der Mitgliederversammlung ebenfalls auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden.

  3. Wiederwahl ist jeweils zulässig.

  4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Vergütungen an Vorstandsmitglieder werden nicht geleistet.

  5. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Sitzung. Der Vorstand muß innerhalb von 2 Wochen einberufen werden, wenn es von 3 Mitgliedern des Gesamtvorstandes schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder und vier Beisitzer anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  6. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und von dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

 

§ 11

Aufgaben der Kassenprüfer

 

Den gewählten Kassenprüfern obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Sie haben über das Ergebnis in der Generalversammlung zu berichten.

 

§ 12 

Vereinsbeitrag

  1. Der Verein erhebt pro Mitglied einen Mitgliedsbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

  2. Der Vereinsbeitrag ist im Wege des Abbuchungsverfahrens zu bezahlen.

 

§ 13

Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder beschlossen werden.

  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann mit einer Frist von vier Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, in der über die Auflösung des Vereins durch die anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen entschieden wird. In der Ladung zu dieser zweiten außerordentlichen Sitzung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

  3. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Reinhardshagen, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke in der Jugendarbeit der Jugendfeuerwehr Reinhardshagen zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 14. Januar 2006. beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister eingetragen ist.

 

Reinhardshagen, den 14. Januar 2006

 

Der Verein ist am 25. Juli 2006 im Vereinsregister des Amtsgericht Kassel unter VR4408 eingetragen wurden.